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SCHADENSGUTACHTEN

VON

ZRG-SCHWAAB

Haftplichtschaden

was sie wissen sollten 

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

2 Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Unfallschaden bei einem KFZ ist der häufigste Haftpflichtschadensfall, in dem der Unfallgeschädigte einen Gutachter benötigt. Das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bildet dabei die Grundlage, auf der die Schadensregulierung mit dem gegnerischen Autoversicherer erfolgt.

Was genau beinhaltet ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten nach einem Unfall?

Ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten wird vom Gutachter erstellt, um den eigentlichen Schaden am KFZ zu beziffern.

Das Gutachten beinhaltet also in erster Linie die Reparaturkosten, die notwendig sind, um den durch den Unfall am KFZ entstandenen Schaden wieder zu reparieren.

Die Reparaturkosten bilden damit den Wert, den der Unfallgeschädigte verlangen kann, um die Instandsetzung seines KFZ nach dem Unfall zu gewährleisten.

Darüber hinaus bemisst das Gutachten die Nutzungsausfallentschädigung, die dem Geschädigten als Haftpflichtschaden zusteht, sofern er sein Fahrzeug reparieren lassen will.

Das Unfallgutachten gibt in puncto Nutzungsausfallentschädigung an,

Wie lange das KFZ voraussichtlich in der Werkstatt sein wird, bis der Schaden repariert ist. Diese Anzahl an Tagen gibt den eigentlichen Nutzungsausfall an.

Außerdem bezeichnet der Gutachter anhand einschlägiger Tabellen, wie hoch der Tagessatz für das verunfallte KFZ ist, den der Geschädigte verlangen kann.

Diese beiden Werte miteinander multipliziert ergeben den Betrag der Nutzungsausfallentschädigung.

Neben diesen beiden Schadenspositionen ermittelt der Gutachter auch die Wertminderung,

sofern eine solche am KFZ durch den Unfall eingetreten ist. Eine Wertminderung tritt immer dann ein, wenn der Unfallschaden ein Ausmaß annimmt, dass das KFZ auch repariert am Gebrauchtwagenmarkt nach dem Unfall weniger wert ist.

 

Die Wertminderung kann der Unfallgeschädigte als Haftpflichtschaden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung verlangen.

Diese Bestandteile bilden einen wesentlichen Teil der Schadenhöhe aus dem Unfall und der gegnerische Autoversicherer muss auf dieser Grundlage die Schadensregulierung vornehmen.

Was stellt das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bei einem Totalschaden dar?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, die der Gutachter bei der Ermittlung feststellt, den Wiederbeschaffungswert des verunfallten KFZ übersteigen.

Eine Ausnahme davon bildet die sog. 130%-Regel: Die Versicherung des Schädigers muss hiernach Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bezahlen, sofern das KFZ tatsächlich repariert wird und der Unfallgeschädigte es mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Liegt ein Totalschaden vor, bezeichnet das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges.

Die Restwertermittlung erfolgt in der Regel dadurch, dass Angebote von Kaufinteressenten für das Unfallfahrzeug eingeholt werden. Das höchste Angebot ist dann maßgeblich als Restwert im Sinne der Restwertermittlung.

Die Differenz Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zuzüglich etwaiger weiterer Kosten ist dasjenige, was nach einem Totalschaden als Haftpflichtschaden verlangt werden kann.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist in einem solchen Fall natürlich nicht die Reparaturdauer, sondern die Zeitspanne, in der ein vergleichbares KFZ am Gebrauchtwagenmarkt erworben werden kann. Das sind in der Regel um die 14 Tage

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